Satzung

 

 

JugendReiterGruppe 
Köln
Zeisbuschweg 61
51061 Köln-Dünnwald
Tel.:  0221 - 2972030

JugendReiterGruppe Köln e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "JugendReiterGruppeKöln e.V." und hat seinen Sitz in Köln. Er ist eingetragen unter der Nummer 4503 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt die Förderung der Allgemeinheit und der Jugendpflege durch körperliche Ertüchtigung möglichst weiter Bevölkerungskreise innerhalb der reiterlichen Ausbildung. Insbesondere fördert er die Ausbildung von Jugendlichen im Reiten und Voltigieren in den Bereichen Breiten- und Turniersport sowie im Therapeutischen Reiten gemäß seiner Möglichkeiten. Durch entsprechende Preisbewerbungen strebt er weiter die Hebung der Landespferdezucht an. Der Verein widmet sich den Belangen der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur.
Auf die Erzielung eines Gewinns soll verzichtet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein kann jedermann beitreten. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind alle Jugendlichen bis 18 Jahre und Personen, die den Reitsport im oder für den Verein aktiv ausüben.
Die Vereinsmitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, der der Vorstand innerhalb vier Wochen widersprechen kann. Erfolgt kein Widerspruch, ist die Aufnahme erfolgt.
Bei der Aufnahme von Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Der Vorstand führt eine Mitgliederliste, die auf Verlangen, das schriftlich ausgeübt werden muss, jedem Vereinsmitglied zur Einsichtnahme offensteht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben ein Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Reitanlagen. In der Mitgliederversammlung haben aktive und fördernde Mitglieder Stimmrecht.
Jugendliche üben ihr Stimmrecht selbst aus. Für Jugendliche unter 16 Jahren können nur deren gesetzliche Vertreter das Stimmrecht ausüben. Vertritt der gesetzliche Vertreter mehr als einen Jugendlichen unter 16 Jahren, hat er unabhängig von deren Zahl nur eine Stimme.

Alle Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu entrichten, sowie die Satzung und bei der Benutzung der Anlage die geltenden Benutzungsbestimmungen und Verhaltensregeln einzuhalten.
Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags obliegt dem Vorstand. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31. Januar im Voraus zu entrichten. Geschieht dies nicht bis zu diesem Termin, wird ein Aufschlag von 10€ fällig. Wird die Beitragszahlung per Lastschrift vorgenommen, so erfolgt sie zum 31.03. eines jeden Jahres.
Die Erhöhung eines bestehenden Jahresbeitrags um mehr als 15% bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Antrag des Vorstandes auf weitergehende Beitragserhöhung ist als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
Die aktiven Mitglieder sind gegen Reitunfälle und Haftpflichtschäden im Rahmen der Sporthilfe versichert, letzteres jedoch nur, soweit Haftpflichtschäden durch vereinseigene Pferde verursacht werden.

§ 4a Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus fünf gleichberechtigten volljährigen Mitgliedern. Er wird durch Namenszuruf vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre bis zum Abschluss der folgenden Mitgliederversammlung gewählt.
Der Ehrenrat kann auf Antrag in Fällen vereinsschädigenden und ehrenrührigen Verhaltens tätig werden. Er wird von seinem ältesten Mitglied einberufen, das zugleich den Vorsitz führt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss (§5a) oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden; er ist nur unter Einhaltung einer Austrittsfrist von einem Monat zulässig.
Durch Übereinkunft zwischen Vorstand und austretendem Mitglied kann eine kurzfristige Beendigung der Mitgliedschaft vereinbart werden. Bei Austritt im Laufe des Kalenderjahres verfällt der unverbrauchte Jahresbeitrag.

§ 5a Ausschluss von Mitgliedern
1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand noch Anhörung des Mitgliedes. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags ist keine Anhörung erforderlich.
2. Das Recht auf Anhörung ist verwirkt, wenn keiner von drei Terminen wahrgenommen wird.
3. Ausschlussgründe:
3.1 Nichtzahlung des Jahresbeitrags (ganz oder teilweise) länger als sechs Monate trotz Mahnung unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit.
3.2 Schwerwiegendes vereinsschädigendes Verhalten oder vereinsschädigendes Verhalten im Wiederholungsfall..
3.3 Ehrenrührige Angriffe gegenüber Vorstand oder Vorstandsmitgliedern in Vereinsangelegenheiten.
3.4 Nichteinhaltung der verbindlichen Benutzungs- und Verhaltensregeln trotz Abmahnung.
3.5 Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. Nichteinhaltung der ethischen Grundsätze im Umgang mit Pferden laut FN.
4. Der Vorstandsbeschluss ist schriftlich zu begründen und durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied zuzustellen.
5. In den Fällen der Ziffer 2, 3 und 5 (ausgenommen bei Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein) kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Ehrenrat Einspruch durch Einschreiben mit Begründung einlegen.
6. Der Ehrenrat tritt spätestens zwei Wochen noch Eingang des Einspruchs zusammen. Der Ehrenrat kann das ausgeschlossene Mitglied, den Vorstand und Zeugen zur Sache anhören. Über Bestätigung oder Aufhebung des Ausschlusses entscheidet der Ehrenrat mit einfacher Mehrheit. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Ehrenrat unterrichtet innerhalb einer Woche den Vorstand und das betreffende Mitglied durch Zusendung einer Kopie der Niederschrift. Der Beschluss des Ehrenrates ist für beide Parteien verbindlich und wird nach Ablauf von weiteren 14 Kalendertagen wirksam.
7. Der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss die Mitgliederversammlung einzuberufen und dort über den Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder abstimmen zu lassen. Die Begründung des Verlangens soll der Einladung beigefügt sein. Die betroffenen Mitglieder sind durch Einschreiben einzuladen.
8. Der Vorstand ist befugt, bei Erfüllung der nachgenannten Voraussetzungen ein Hausverbot auszusprechen. Der Vorstand soll, soweit dies ohne Gefährdung von Mitgliedern und Vereinsanlagen möglich ist, vor Ausspruch des Hausverbots das betroffene Mitglied anhören und das Hausverbot dem Mitglied schriftlich mit Begründung zustellen. Ein vorläufiges Hausverbot ist bei tätlichen Auseinandersetzungen, Störungen des Betriebsablaufes oder sonstigen Gefahren für die Vereinsanlagen und auch für die Dauer des Ausschlussverfahrens möglich. Ein endgültiges Hausverbot kann nur bei gleichzeitigem Ausschluss des Mitgliedes ausgesprochen werden.

§ 6 Pensionsordnung
Pferdehalter, die ihre Pferde in die Stallungen des Vereins einstellen wollen, müssen Mitglieder des Vereins sein. Rechte und Pflichten regelt ein besonderer Einstellvertrag mit dem Bewirtschafter. Die finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag gelten nicht als satzungsgemäße Beitragspflicht.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt, und zwar für die Dauer von drei Jahren bis zum Abschluss der folgenden Mitgliederversammlung.
Der Jugendwart wird nur von den Jugendlichen des Vereins gewählt. Als Jugendliche in diesem Sinne gelten alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Der Jugendwart muss durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Vorstandsbestellung ist jederzeit widerruflich durch wiederum einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich.
Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand besteht aus mehreren Personen, mindestens aber acht Mitgliedern, und zwar:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Beauftragten für Breitensport
8. dem Pressewart.
9. dem Voltigierwart

Die vorstehend zu 1 bis 4 genannten Personen bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstandssitzungen werden einberufen vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, falls auch dieser verhindert ist, vom Schriftführer.
Einzuladen sind alle Vorstandsmitglieder. Den Vorsitz führt der Einberufende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des gesetzlichen Vorstandes anwesend ist. Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes generell, die übrigen Mitglieder für ihren Fachbereich gemäß Geschäftsordnung volles Stimmrecht. Einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstandes zu unterzeichnen.
Noch dem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds aus dem Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Gesamtvorstand das freigewordene Aufgabengebiet mit einem anderen Vorstandsmitglied oder durch Delegierung eines Vereinsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu besetzen.
Der Vorstand ist berechtigt, fachkundige Mitglieder zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Diese haben die Pflicht, die Kasse, sowie alle vom Schatzmeister pflichtgemäß zu führenden Aufzeichnungen zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist möglichst innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres durchzuführen. Der Termin der Hauptversammlung wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen per Aushang am schwarzen Brett der JRGK unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Eine schriftliche Tagesordnung kann im Vereinsbüro abgeholt werden.
Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen aus dem vergangenen Jahr in voller Höhe nachgekommen sind.

Regelmäßiger Gegenstand der Tagesordnung sind:
1 . der Jahresbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. ggf. Wahl von Vorstandsmitgliedern
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief eingereicht werden. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einfache Stimmenmehrheit, lediglich für Satzungsänderungen 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Der Gang der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats zu unterschreiben. Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt und ist auf Verlangen eines jeden Mitglieds zur Einsicht auszuhändigen und wird am schwarzen Brett ausgehängt.
Die Mitgliederversammlung wählt bei Vorstandsneuwahl an Ort und Stelle aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand beantragt.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung möglich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln und ist der Förderung der Jugend und ihrer körperlichen Ertüchtigung durch den Reitsport zu verwenden.

§ 11 Schiedsgericht
Für Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft oder über das Bestehen der Mitgliedschaft zwischen Mitglied und Verein und umgekehrt, ist unter Ausschluss des Rechtsweges das Reiterliche Schiedsgericht zuständig.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist zunächst ein verbindlicher Vorstandsbeschluss zu beantragen bzw. zu erlassen und dem Betroffenen zuzustellen. Vor Anrufung des Schiedsgerichts ist, soweit satzungs­gemäß vorgesehen, der Ehrenrat (§ 4 O) einzuschalten.
Wenn das Mitglied oder der Vorstand die Entscheidung nicht anerkennen will, ist es/er befugt, durch eingeschriebenen Brief von der Gegenseite binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung durch das Reiterliche Schiedsgericht zu verlangen. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der aktiver Reiter sein sollte und die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie zwei fachkundigen Beisitzern.
Ist die Einigung auf die Person eines neutralen Vorsitzenden nicht möglich, entscheidet auf Antrag einer Seite der Vorstand der Reiterlichen Vereinigung. Von den streitenden Parteien ist je ein Vereinsmitglied als Beisitzer zu benennen.

Das Schiedsgericht bestimmt das anzuwendende Verfahren selbst, es kann zur Aufklärung des Sachverhalts Sachverständige und Zeugen hören. Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung beider Seiten durch verbindlichen Mehrheitsbeschluss. Die Kosten des Verfahrens trägt der Unterlegene. Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.


Stand November 2010